Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Zum Hintergrund:
In seinem Urteil vom 04.07.2019 (Az. C-377/17) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI gegen europäisches Recht verstoßen.
Betroffen ist nach Auffassung des höchsten europäischen Gerichts die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit der Mitglieder der Europäischen Union (EU).
Deshalb mussten die nationalen Regelungen an die Vorgaben des Urteils angepasst werden.
Was ändert sich?
Mit der neuen Fassung der HOAI werden die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, wonach Honorare frei vereinbart werden können.
Die bisherigen Mindest- und Höchstsätze der HOAI werden gestrichen. Die neue Verordnung sieht vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können.
Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien dabei zur Honorarermittlung herangezogen werden und eine Richtschnur bilden.
Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen.
Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht.
Künftig ist für eine wirksame Honorarvereinbarung auch nicht mehr erforderlich, dass diese bereits bei Auftragserteilung vorliegt, was den Abschluss von Vereinbarungen erleichtert.
Die Formerfordernisse der HOAI werden ebenfalls reduziert. Es genügt künftig die Textform, sodass Vereinbarungen wirksam per E-Mail geschlossen werden können.
Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen sie uns an!
Dr. Alexander Puplick
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Birgit Nill
Rechtsanwältin